Keine zwingende Nichtigkeit eines Wohnungseigentümerversammlungsbeschlusses bei vergessener Einladung eines Wohnungseigentümers

Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit.

Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. Ein Beschluss ist nur dann nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich entweder aus den zwingenden Bestimmungen und Grundsätzen des Wohnungseigentumsgesetzes oder aus den Normen des übrigen Privat- oder öffentlichen Rechts.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 235 11 vom 20.07.2012
Normen: WEG §§ 23 IV, 24 IV
[bns]
 

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